AGB
1. Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt ebenso für Nachlieferungen und Zusatzaufträge. Durch die Auftragserteilung gelten sie jedenfalls als anerkannt und vereinbart. Geschäftsbedingungen die zu diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese zur Kenntnis gebracht werden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gegenüber abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gilt nicht als Zustimmung.
2. Angebot
Alle Angebote verstehen sich freibleibend in unseren Leistungen, daher auch im Anbot nicht enthalten, sind die Aufstellung erforderlicher Gerüste, Spezialleitern, Schutzvorrichtungen, elektrische Anschlüsse und sonstige Bau- und Professionistenarbeiten sowie Stemm- und Verputzarbeiten. Ausbesserungsarbeiten von Beschädigungen infolge der Montage und die Zuführung von elektrischem Strom für die Montage.
3. Vertragsabschluss
Die Auftragsannahme oder Ablehnung bleibt uns vorbehalten. Maßanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Für die Richtigkeit von angegebenen Abmessungen übernimmt der Käufer die volle Verantwortung. Für telefonische Bestellungen gelten unsere Aufzeichnungen darüber.
4. Vertragsauflösung
Die Stornierung eines Auftrages kann nur erfolgen, wenn durch uns noch keine Vorleistungen erbracht wurden und die verrechnete Stornogebühr deren Grund und der Höhe nach anerkannt ist. Zurückgesandte Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns zur Verfügung gelagert. Zum sofortigen Vertragsrücktritt sind wir aus folgenden Gründen berechtigt und zwar wenn
a.) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und der Besteller auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch eine taugliche Sicherheit bringt.
b.) der Besteller mit der vereinbarten Zahlung (sei es auch aus früheren Lieferungen) in Verzug ist.
c.) die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbaren Umständen unmöglich oder unzumutbar erschwert wird – diese Umstände berechtigen auch zum Vertragsrücktritt wenn sie bei Zulieferanten – und
d.) über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren angestrebt bzw. eröffnet wird.
5. Preise
Die angebotenen Preise gelten aufgrund der am Tage der Anbotserstellung gültigen Material- und Lohnsätze. Preisänderungen bleiben dem Verkäufer vorbehalten. Nur Schriftlich und ausdrücklich bindend offerierte Preise sind gültig. Mehrkosten infolge Abänderungen seitens des Bestellers, Änderungen der Maße oder technische Ausführung, Neuanfertigung, Umarbeiten und sonst erforderlichen, nicht vorhersehbarer Aufwand werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei vom Besteller als besonders Dringend georderten Aufträgen werden erforderliche Überstunden und daraus entstehende Mehrkosten verrechnet. Sämtliche Preise verstehen sich unverpackt ab Werk. Liefer-, Versand und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, wenn nicht anders vereinbart.
6. Lieferung
Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie als Fixtermin schriftlich vereinbart wurden. Teillieferungen bleiben uns vorbehalten. Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw. verlängerten Frist unser Lager verlässt oder dort versandbereit war. Die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Abklärung technischer Details, Anzahlungen usw.) ist die Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Ersatzansprüche aus welchem Titel immer sin ausgeschlossen. Bei allfälligem Verzug gilt eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen. Zum Vertragsrücktritt berechtigt nur grobes Verschulden unsererseits.
7. Montagearbeiten
Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand pro Monteur zuzüglich Wegzeit, Transportspesen, Montagematerial und Mehrwertsteuer berechnet. Bei Kostenvoranschlägen über Montagekosten wird eine Durchführung in einem Zug unterstellt. Mehrkosten infolge bauseits bedingter Montageverzögerungen, Unterbrechungen oder Erschwernissen werden gesondert verrechnet. Überstunden, die auf Verlangen geleistet wurden, werden mit entsprechendem Zuschlag verrechnet. Bei Fernmontagen werden Reisespesen, Übernachtungskosten, Barauslagen sowie die kollektivvertraglichen Zulagen, auch wenn keine Leistung erbracht werden kann gesondert verrechnet.
8. Reparaturarbeiten
Kosten für Reparaturarbeiten können nur Überschlagsmäßig geschätzt werden und der angegebene Preis bildet lediglich eine Richtlinie. Erforderliche Mehrleistungen dürfen ohne Rückfrage beim Besteller durch uns bis zu 25% über dem Richtpreis verrechnet werden und gelten vom Besteller in diesem Umfang als anerkannt. Ersetzte Altteile werden durch uns nicht aufbewahrt.
9. Abnahme
Bei nicht förmlicher Übergabe (Protokoll etc.) gelten durchgeführte Leistungen und Lieferungen 14 Tage ab Beendigung der Arbeiten bzw. dem vereinbarten Liefertermin aus übergeben und übernommen. Ebenso wenn der Auftraggeber sie in Benützung bzw. in seinen Gewahrsam genommen hat. Bei Übergabe der Ware an den Besteller oder auf dessen Wunsch an ein Beförderungsunternehmen gehen Gefahr und Zufall auf den Besteller über, ist keine besondere Beförderungsart vereinbart, steht uns die freie Wahl zu, wobei uns keine Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart trifft. Kosten, die durch die Verweigerung der Annahme entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
10. Gewährleistung
Die gelieferte Ware bzw. das erstellte Werk ist unverzüglich zu prüfen Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn diese innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Leistungserbringung unter Bekanntgabe der Rechnungsdaten schriftlich detailliert mitgeteilt werden. Vorbehalte auf dem Liefer- oder Gegenschein oder sonstige Urkunden sind wirkungslos und gelten als nicht beigesetzt. Die Gewährleistung umfasst Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Bei Berechtigung erfolgt die Behebung ab Werk. Für Mangelfolgeschäden oder Verdienstentgang wegen eines Mangels wird nicht gehaftet. Die Gewährleistung gilt 2 Jahre ab Liefer- bzw. Rechnungsdatum auch für Motoren und Elektroanlagen. Von der Gewährleistung ist Verschleißmaterial, wie Schnüre, Stege usw. ausgenommen. Durch einen Gewährleistungsfall wird die Fälligkeit der entsprechenden Forderung nicht aufgeschoben. Die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Voraussetzung für unsere Verpflichtung zur Gewährleistung. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen. Ausführungsdetail und Konstruktionsänderungen sowie geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel und sind als zulässig vereinbart.
11. Haftung
Jeder Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern er nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurück zu führen ist.
12. Zahlung
Ist Keine Vereinbarung getroffen, so sind die Rechnungen prompt nach Rechnungserhalt, Netto ohne jeden Abzug zahlbar. Sämtliche Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten nur als erbracht, wenn sie von uns Quittiert oder auf eines unserer Bankkonten eingezahlt werden. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegt ein Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so werden alle Forderungen sofort fällig. Wir sind sodann berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung zu leisten sowie von Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (insbesondere Ersatz des entgangenen Gewinnes) zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche vorprozessualen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen eines Gegenanspruches des Käufers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung von Gegenforderungen jeder Art. Ein vereinbarter Haftrücklaß kann mittels Bankgarantie abgedeckt werden. Bei Zahlungsverzug gelten mindestens 12% Zinsen p.a. – oder höhere bankmäßige Zinsen als vereinbart. Bei Bestellungen über € 6000,- muss eine Bankgarantie oder eine Voranzahlung in Höhe der Hälfte erfolgen.
13. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung entstandenen, offenen Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr veräußern. Diese aus der Veräußerung entstandene Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an uns zur Sicherung aller unserer Forderungen ab. Bei Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware in der Art, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, wird der anteilsmäßige Werkslohn abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Käufer den Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Werden auf diese Weise Beträge eingezogen, so gelten sie bis zur Zahlung des Kaufpreises als für uns treuhändig verwahrt.
14. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Kitzbühel / Tirol. Sofern auf einen Geschäftsfall die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetztes Anwendung finden, gelten in Ergänzung zu diesen Bedingungen lediglich dessen zwingende Normen.